Wer könnte ein Hinweisgeber sein?
Interne sowie externe Personen (Mitarbeitende, Bewerbende, ehemalige Mitarbeitende, Lieferanten, Kunden, usw.)
Was sind mögliche Gründe für eine Meldung von Missständen nach der EU-Richtlinie 2019/1937?
Korruptions-, Kartellrechts- und Geldwäschedelikte sowie Verstösse gegen technische Vorgaben oder Verletzungen von Umweltvorschriften, Verstösse gegen das Arbeitsrecht, usw.
Wird der Hinweisgeber geschützt?
Ja, die geschützten Personen sind:
- Hinweisgebende Personen
- Personen, welche Gegenstand einer Meldung sind
- Personen, welche von der Meldung betroffen sind
Personen mit Verschwiegenheitspflichten wie z.B. Ärzte oder Anwälte sind davon ausgenommen.
Diese Personen sind vor Entlassungen, Degradierungen und sonstigen Diskriminierungen zu schützen.
Was wird mit dem Hinweisgeber geschehen?
Die Meldestelle wahrt die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgebenden sowie der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder sonstig in der Meldung genannt sind. Sie behält sich allerdings vor, die Meldung nach eingehender Prüfung an den zuständigen Bereich (z.B. Buchhaltung) weiterzuleiten, um den Hinweis direkt bei der zuständigen Abteilung abzuklären.
Wie reagiert SIGA auf eingehende Hinweise?
SIGA wird binnen eines angemessenen Zeitrahmens (i.d.R. 3 Monate) Folgemassnahmen in die Wege leiten und der Hinweisgebenden Person eine Rückmeldung über die Folgemassnahmen geben.